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Der Europäische Gerichtshof entschied am Dienstag in Luxemburg, dass Arbeitgeber aller EU-Staaten verpflichtet werden sollen, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Die im EU-Recht enthaltenen Arbeitnehmerrechte zu Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Laut den obersten Richtern ist dies ohne die Messung der tatsächlichen Arbeitszeit nicht möglich. Die geleisteten Überstunden sowie die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit können nur so verlässlich ermittelt werden.
Zu diesem Urteil kam es nach der Klage einer spanischen Gewerkschaft. Diese forderte von einem Ableger der Deutschen Bank in Spanien, die täglich geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständig aufzuzeichnen, da nur so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit gewährleistet werden kann. Die Gesetzeslage vor Ort ähnelt der in Deutschland: Verpflichtend ist nur die Erfassung der Überstunden.
Letztendlich entschied der Europäische Gerichtshof zugunsten des Klägers und formulierte eine Vorgabe an alle EU-Mitgliedsstaaten, nach der Arbeitgeber zu Systemen der Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.
Es liegt nun an den EU-Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber zu verpflichten, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Die genaue Umsetzung und die Art des Systems ist nicht vorgeschrieben und liegt in der Hand der EU-Länder. Auch eine Frist ist nicht vorgegeben.
Derzeit besagt das Arbeitszeitgesetzt in Deutschland, dass nur die Überstunden erfasst werden müssen. Demnach könnte das Urteil auch große Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Deutschland haben. Auch Zeiten im Außendienst oder im Home-Office müssen zukünftig erfasst werden. Für die Umsetzung gibt es viele denkbare Möglichkeiten, wie elektronische Chipkarten, Apps auf dem Smartphone oder sogar händische Aufzeichnungen. Dies kann nach den individuellen Anforderungen eines Unternehmens entschieden werden.
Viele Arbeitgeber sehen das Urteil nicht als zeitgemäß an. Die Flexibilität gehe verloren und gerade kleinere Firmen fürchten einen hohen bürokratischen Aufwand. Der Bund der Arbeitgeber sagt hierzu: „Die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung wirkt wie aus der Zeit gefallen. Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert. Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren.“1
Die Gesetze zur Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit gibt es in Deutschland schon seit Jahren. In der Praxis werden diese allerdings häufig umgangen und die Rechte der Arbeitnehmer blieben auf der Strecke. Die Bundesregierung soll nun für eine bessere Kontrolle dieser Rechte sorgen. „Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor - richtig so“, sagt Annelie Buntenbach, Mitglied des DGB-Bundesvorstands. Sie argumentiert, dass Arbeitnehmer dadurch auch mehr Flexibilität erhalten: „Statt mit der Stechuhr könnte man heutzutage schließlich per Smartphone und App die Arbeitszeit dokumentieren."1
Unternehmen sollten erst einmal nichts überstürzen und abwarten, denn der erste Schritt muss von der Bundesregierung getan werden und besteht in der Überarbeitung des deutschen Arbeitsrechts. Wie die Umsetzung in Deutschland letztendlich aussehen wird und wie mit Herausforderungen z. B. Mitarbeiter im Außendienst oder Home Office umgegangen wird, lässt sich noch nicht sagen.
Doch egal wie ein Unternehmen die Zeiten seiner Mitarbeiter erfasst, es wird immer die Herausforderung bestehen, diese Zeiten auszuwerten.
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Quelle:
1: Süddeutsche Zeitung https://www.sueddeutsche.de/karriere/arbeitsrecht-eu-staaten-muessen-arbeitgeber-zu-arbeitszeiterfassung-verpflichten-1.4445586
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